« Das Berufsgeheimnis der Medizinalpersonen verpflichtet auch Hilfspersonen. Als solche gelten auch Mitarbeitende von Cloud-Diensten, wenn sie Zugriff auf Gesundheitsdaten der Kunden haben. »
« Wir empfehlen, ausserhalb der Schweiz oder weiteren Regionen mit angemessenem Datenschutz bearbeitete Personendaten zu anonymisieren oder zu verschlüsseln. »
« Gesundheitsdaten aus dem beruflichen Umfeld dürfen weder auf private Datenträger kopiert noch über privat benutzte Kanäle wie WhatsApp weitergegeben werden. »
Autor: Philipp Senn - Leiter Kommunikation
Sprache und Informationstechnik haben mich schon immer fasziniert – bei HIN kann ich beides verbinden. Als Leiter Kommunikation bei HIN und «nebenamtlicher» Referent für die HIN Academy möchte ich unseren Lesern vielschichtige Aspekte der digitalen Transformation vermitteln und ihr Bewusstsein für die damit zusammenhängenden Fragen der IT-Sicherheit schärfen.